Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 24.03.1994; Aktenzeichen 6 BV 126/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.1994 – 6 BV 126/93 – sowie sein Hilfsantrag vom 18.08.1994 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Zeitarbeitsunternehmen, das genehmigte Arbeitnehmerüberlassung betreibt; Antragsteller ist der bei ihr amtierende Betriebsrat. Er beansprucht für sich mit vorliegendem Verfahren Mitbestimmungsrechte, soweit Kunden der Antragsgegnerin (Entleiherfirmen) auch für die von dieser überlassenen Leiharbeitnehmer Überstunden durchführen.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, Verlängerungen der betrieblichen Arbeitszeit (Überstunden) ohne seine Zustimmung anzuordnen, zu dulden oder entgegenzunehmen.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt und dies mit Rechtsausführungen begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Beschluß ist diesem am 29.06.1994 zugestellt worden. Am 26.07.1994 hat er Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Beide Beteiligte verfolgen ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiter, jedoch stellt der Betriebsrat folgenden Hilfsantrag: der Antragsgegnerin zu untersagen, Verlängerungen der betrieblichen Arbeitszeit (Überstunden) ohne seine Zustimmung anzuordnen, zu dulden oder entgegenzunehmen, wenn die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin in Betrieben eingesetzt sind bzw. werden, die nicht mit einem Betriebsrat ausgestattet sind,

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld anzudrohen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In erster Linie bezieht sie sich auf ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig: Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen: Er ist zwar – ebenso wie der zweitinstanzlich neu gestellte Hilfsantrag – zulässig aber nicht begründet:

Die Anträge sind nicht begründet, weil die Voraussetzungen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sind – wobei zugunsten des Antragstellers unterstellt werden mag, daß es einen solchen – gerichtet auf Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers – außerhalb des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG überhaupt gibt, was von mancher Seite bezweifelt wird. Denn jedenfalls würde ein solcher Unterlassungsanspruch voraussetzen, daß der Arbeitgeber bereits in der zu unterlassenden Weise gegen das BetrVG verstoßen hat; der Vortrag des Antragstellers ergibt jedoch, daß dies nicht der Fall ist: Er hat nämlich klargestellt, daß es ihm trotz seines viel weiter formulierten Antrags nur um die Arbeitszeiten der Leiharbeitnehmer bei den Entleiherbetrieben geht; insoweit liegen aber keine Verstöße der Antragsgegnerin gegen das BetrVG vor:

Daß die Antragsgegnerin jemals Überstunden in den Entleiherbetrieben „angeordnet” hätte, behauptet der Antragsteller selber nicht; es liegt insoweit aber auch kein „Dulden” oder „Entgegennehmen” vor, Ein „Dulden” setzt nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch die Befähigung zu Gegenmaßnahmen voraus (dulden = zulassen, gelten lassen); an solchen Möglichkeiten fehlt es indes einem Verleiherbetrieb typischerweise, weil für die Arbeitnehmerüberlassung die Abtretung des Direktionsrechts gerade auch in Bezug auf die Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer charakteristisch ist. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bereits formuliert: „Da der Entleiher das Weisungsrecht bezügl. Beginn und Ende der Arbeitszeit für die überlassenen Arbeitnehmer hat, kann das Mitbestimmungsrecht für die Leiharbeitnehmer nur durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes wahrgenommen werden” (BAG, Beschluß vom 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 in AP Nr. 7 zu § 14 AÜG). Wo aber ein Arbeitgeber kein Direktionsrecht hat, hat er auch nichts zu dulden. Er hat aber auch nichts „entgegenzunehmen”, weil die im Entleiherbetrieb abgeleisteten Überstunden unmittelbar gar nicht ihm, sondern dem Entleiherbetrieb zugute kommen.

Im übrigen kann es schon deshalb nicht zu einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen das BetrVG bei der Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieben gekommen sein, weil dem Antragsteller insoweit überhaupt kein Mitbestimmungsrecht zusteht: Da die Antragsgegnerin hier überhaupt nichts zu „bestimmen” hat, kann es schon begrifflich auch zu keinem „Mit”-bestimmen kommen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt begriffsnotwendig ein Bestimmungsrecht des Arbeitgebers voraus.

Diese Einsicht hat im Grunde genommen auch der Antragsteller, wenn er zweitinstanzlich formuliert, ihm gehe es nicht darum, „bei der Frage mitzubestimmen, ob im Entleiherbetrieb Überstu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge