Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen. Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[1] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Verleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Auf diese 18 Monate sind Zeiten desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher anzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen verschiedenen Überlassungszeiten weniger als 3 Monate beträgt.

Das AÜG sieht verschiedene Möglichkeiten vor, von der grundsätzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen, wie beispielsweise durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht aber der Zeitarbeitsbranche) für tarifgebundene Entleiher.

 
Hinweis

Abweichende Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag

Eine konkrete Höchstfrist für diese Abweichungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine dauerhafte, also "endgültige" Überlassung lässt sich mit den Vorgaben des Gesetzes aber nicht mehr in Einklang bringen, da die Überlassung vorübergehend sein muss. Als zulässig anerkannt wurde eine tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge