Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis. Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.[1]

Die Überlassungserlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es wird unterschieden zwischen einer befristeten und einer unbefristeten Erlaubnis.

Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Das führt nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht.[2]

[1] BT-Drucks. VI/2303, S. 9.
[2] Zu den Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vgl. in ErfK zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 9 AÜG, Rzn. 4 ff.

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