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Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnispflicht / 7 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Erlaubnispflicht

Christina Kamppeter
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Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal und die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich unwirksam.[1] Zwischen dem Entleiher und dem illegal verliehenen Leiharbeitnehmer wird ein Arbeitsverhältnis fingiert, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht.[2] Das fingierte Arbeitsverhältnis entspricht einem "normalen" Arbeitsverhältnis; der Leiharbeitnehmer ist demnach wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu entlohnen und zu behandeln.[3]

Weiter stellt der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht – sowohl für den Entleiher als auch den Verleiher – eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR sanktioniert werden kann.[4]

 
Hinweis

Anzeige- und Auskunftspflichten

Nach § 7 AÜG treffen den Verleiher diverse Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde. So hat er nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben.

Wenn die Erlaubnis gegenüber Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur Geschäftsführung oder Vertretung berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.

Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen zudem die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind und ggf. durch Unterlagen o. Ä. zu belegen.

Kommt der Verleiher seinen vorgenannten Pflichten aus § 7 Abs. 1 bis 3 AÜG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nach, kann hierin eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1–4a AÜG liegen.

[1] § 9 Abs. 1 ...

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