Sofern die Zahlung der Vergütung/Prämie für die vom Arbeitnehmer getätigte Erfindung bzw. für seinen Verbesserungsvorschlag durch den Arbeitgeber erst nach dem Ende der Beschäftigung erfolgt, richtet sich die beitragsrechtliche Zuordnung nach den grundsätzlichen Vorgaben für Einmalzahlungen. Eine solche Zahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.[1]

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