Hat die Erarbeitung der Erfindung oder des Verbesserungsvorschlags mehr als 12 Monate in Anspruch genommen, kann es sich um mehrjährige Bezüge handeln.

Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Diese Voraussetzung ist bei Erfindervergütungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge erfüllt, wenn sie

  • zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn und
  • an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder
  • an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.

Soll mit einer Vergütung nicht eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt werden, sondern der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen, ist die Fünftelregelung nicht anwendbar.[1]

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt nach der Rechtsprechung eine steuerbegünstigte Entschädigung vor.[2]

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[3]

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