Die vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen dürfen ebenso wie die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beträge den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern. Die Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt.

Übersteigen die Arbeitnehmeranteile zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale, können sie bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der maßgebenden Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Nicht abzugsfähig im Lohnsteuerabzugsverfahren sind Arbeitnehmeranteile, soweit sie mit solchen Einnahmen in Zusammenhang stehen, die vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, z. B. aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses oder eines Doppelbesteuerungsabkommens (steuerfreier Arbeitslohn).[1] Diese Arbeitnehmeranteile sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Beiträge können nur im Veranlagungsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden.

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