Die an Bürgergeld-Empfänger nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) gezahlte Entschädigung für Mehraufwendungen stellt keinen Arbeitslohn dar; sie ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2d EStG und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Voraussetzung ist, dass als Entschädigung lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Zwischen Betrieb und Bürgergeld-Empfänger (bis 2022: Arbeitslosengeld II-Empfänger) entsteht lohnsteuerrechtlich insoweit kein Arbeitsverhältnis.

Zahlt der Auftrag- bzw. Arbeitgeber eine darüber hinausgehende Vergütung, ist nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen, ob ein steuerliches Arbeitsverhältnis vorliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge