Geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind regelmäßig nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Pauschalierung sonstiger Bezüge bis 1.000 EUR pro Jahr

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem individuellen Pauschsteuersatz[1] kommt für Zinsvorteile bis 1.000 EUR im Kalenderjahr in Betracht, die als sonstige Bezüge geleistet und nach der allgemeinen Bewertungsregelung[2] bewertet werden.

Zinsvorteile rechnen zu den sonstigen Bezügen, wenn der Zinszahlungszeitraum den Lohnzahlungszeitraum überschreitet, z. B. wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Zinsbeträge vierteljährlich fällig werden.

Wird der Zinsvorteil nur zum Teil pauschaliert, weil der pauschalierungsfähige Höchstbetrag von 1.000 EUR im Kalenderjahr überschritten ist, ist bei der Ermittlung des individuell zu versteuernden Zinsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile pauschal versteuert wurden.

Die Pauschalierung ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.[3]

Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG

Zinsvorteile können auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 30 % versteuert werden.[4] Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30 % nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die nach der allgemeinen Bewertungsregelung[5] bewertet werden, durchgeführt werden kann.

Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich.

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist unwiderruflich

Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung mit 30 % kann nicht zurückgenommen werden.

 
Praxis-Tipp

Pauschalierung nach § 37b EStG auch für Mitarbeiter von Banken

Zinsvorteile von Mitarbeitern von Banken sind grundsätzlich nach der Rabattfreibetragsregelung zu bewerten. Eine Pauschalierung der Zinsvorteile mit 30 % ist dann nicht möglich.[6] Übt der Arbeitgeber allerdings sein Wahlrecht zugunsten einer Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort[7] aus[8], ist auch die Pauschalierung mit 30 % zulässig.

Keine Pauschalierung bei Anwendung der Rabattfreibetragsregelung

Für Zinsvorteile, die nach der Rabattfreibetragsregelung bewertet werden, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.[9]

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