3.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile

Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[1]

 
Wichtig

Zinszuschüsse

Steuerpflichtig sind auch Zinszuschüsse, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu einem Darlehen gewährt, welches der Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommen hat. In diesem Fall liegt jedoch Barlohn und kein Sachlohn vor.

3.2 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar.[1]

Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils

Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis[2] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde.[3] Als Endpreis[4] ist der Zinssatz heranzuziehen, den der Arbeitgeber fremden Dritten für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Dieser Wert kann grundsätzlich dem Preisaushang des Kreditinstituts entnommen werden. Dabei ist auf den Preisaushang der Filiale, in der der Mitarbeiter arbeitet, abzustellen. Erhalten fremde Kunden auf diesen Zinssatz tatsächlich weitere Preisnachlässe, ist es zulässig, der Bewertung den Zinssatz nach Abzug durchschnittlich gewährter Preisnachlässe zugrunde zu legen.[5] Bei der Ermittlung des Endpreises ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.[6]

 
Hinweis

Konditionen vergleichbarer Darlehen maßgeblich

Für die Frage, ob ein vergleichbares Darlehen vorliegt, ist auf den Verwendungszweck (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) sowie die Konditionen (Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) abzustellen.

Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR

Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, soweit die aus dem Dienstverhältnis insgesamt stammenden Vorteile den Betrag von 1.080 EUR jährlich nicht übersteigen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Bewertung nach der Rabattfreibetragsregelung

Ein Angestellter einer Privatbank erhält im März ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v. 10.000 EUR zu einem jährlichen Zinssatz von 2 %. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Kunden der Bank wird ein Zinssatz von 5 % für ein vergleichbares Darlehen berechnet.

Ergebnis: Nach Abzug des 4-%-Bewertungsabschlags ergibt sich ein Vergleichszinssatz von 4,8 %. Der Zinsvorteil beträgt 2,8 % (4,8 % – 2 %). Dies entspricht einem monatlichen geldwerten Vorteil von 23,33 EUR (10.000 EUR x 2,8 % × 1/12). Ist der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft, bleibt der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerfrei.

3.3 Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift[1] ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags.

Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils

Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszinssatz. Anzuerkennen ist jeder Zinssatz, den der Arbeitgeber für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort nachweist, etwa das Angebot einer ortsansässigen Bank. Aber auch allgemein zugängliche Internetangebote für Endverbraucher können herangezogen werden.[2]

 
Wichtig

Kein 4-%-Bewertungsabschlag bei Internetkonditionen

Von dem für den Abgabeort ermittelten Zinssatz darf ein Bewertungsabschlag von 4 %[3] vorgenommen werden.

Dagegen stellt ein Angebot aus dem Internet regelmäßig die günstigste Marktkondition dar, sodass in diesem Fall ein Bewertungsabschlag nicht mehr zulässig ist.

Aus Vereinfachungsgründen: Maßstabszinssatz der Deutschen Bundesbank nutzen

Die Finanzverwaltung beanstandet es im Übrigen nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen der Arbeitgeber für die Feststellung des Maßstabszinssatzes (Vergleichszinssatz) auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zurückgreift.[4] Als marktüblicher Zinssatz gilt danach der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz.

Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die entsprechenden Übersichten aufgerufen werden.[5] Maßgebend sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft". Zwischen den einzelnen Kreditarten ist nach ihrem Verwendungszweck zu differenzieren, z. B. Wohnungsbaukredit oder Konsumentenkredit. Die Art der Besicherung des Darlehens ist ohne Bedeutung.

4-%-Bewertungsabschlag au...

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