Der Arbeitgeber muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch dann respektieren, wenn er Mängel aufweist. Ein fehlerhafter Pfändungsbeschluss ist grundsätzlich nicht wirkungslos, sondern nur mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar.[1] Das gilt insbesondere auch, wenn die unpfändbaren Einkommensteile[2] im Pfändungsbeschluss nicht zutreffend festgestellt sind.[3]

[1] Vgl. Abschn. 15.
[3] Vgl. Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens; zur Hinweispflicht des Arbeitgebers auf eine etwaige Erinnerungsmöglichkeit des Arbeitnehmers s. Abschn. 4.

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