Der Schuldner wird von der Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses unterrichtet.[1] Grundsätzlich obliegt es ausschließlich dem Arbeitnehmer als Schuldner, Zulässigkeit und Wirksamkeit der Einkommenspfändung zu prüfen und ggf. hiergegen Rechtsmittel einzulegen.[2] Das Vollstreckungsverfahren und Einwendungen dagegen betreffen das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Gläubiger. In diesem Zusammenhang treffen den Arbeitgeber keine Schutz-[3] oder Aufklärungspflichten, etwa hinsichtlich eventuell möglicher vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe.[4] Dem Arbeitgeber kann freilich daran gelegen sein, den Schuldner auf etwaige Mängel des Pfändungsbeschlusses aufmerksam zu machen, damit er eine für ihn vielleicht nicht ohne Weiteres erkennbare aussichtsreiche Erinnerung[5] wahrnehmen kann. Ebenso kann es im Interesse des Arbeitgebers liegen, den Schuldner auf die Möglichkeit hinzuweisen, zur Erhöhung des pfandfreien Einkommens[6] oder zur Pfandfreistellung einer einmaligen Arbeitsvergütung[7] einen Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Keinesfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, selbst (anstelle des Schuldners) mit der Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vorzugehen.

Keine Kündigung wegen Einkommenspfändung

Gekündigt werden kann dem Arbeitnehmer wegen einer Einkommenspfändung auch dann nicht, wenn er die Vollstreckungsmaßnahme schuldhaft ausgelöst hat. Besonderheiten des Einzelfalls können eine andere Beurteilung rechtfertigen (herausgehobene Stellung, Vertrauensstellung des Arbeitnehmers). Mehrere Einkommenspfändungen für sich allein rechtfertigen aber noch keine ordentliche Kündigung.[8] Auch eine Mehrbelastung des Arbeitgebers infolge der Pfändung rechtfertigt eine Kündigung nicht. Eine ordentliche Kündigung kann aber sozial gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen (oder -abtretungen) einen derartigen Arbeitsaufwand des Arbeitgebers verursachen, dass dies – nach objektiver Beurteilung – zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf (etwa in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung) oder in der betrieblichen Organisation führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge