Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt bestehen außerdem, wenn

  • Beiträge aufgrund von Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag oder aufgrund von Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind und die gesetzlichen Sperrfristen verletzt werden,
  • der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt[1],
  • ein Arbeitnehmer, für den Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wurden, seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, aber weiterhin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (Wechsel der Steuerpflicht),
  • der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag unzutreffende Angaben zur Eintragung eines Freibetrags gemacht hat.

Aufgrund einer solchen Anzeige wird das Finanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nur dann tätig, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer 10 EUR übersteigt.

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