Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Soweit erforderlich sind entsprechende Unterlagen vorzulegen. Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, gilt dies gegenüber allen Arbeitgebern. Seit dem 1.1.2022 haben Arbeitgeber Entgeltunterlagen grundsätzlich in elektronischer Form zu führen. Aus dieser Verpflichtung folgt, dass auch Arbeitnehmer die notwendigen Unterlagen – soweit möglich – in elektronischer Form beizubringen haben.[1]

Außerdem haben Beschäftigte ihrem Arbeitgeber anzugeben, ob sie neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erhalten (z. B. Renten, Versorgungsbezüge).

Zu den Anzeigepflichten gehört auch die Benachrichtigung des Arbeitgebers, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ändern. Dies betrifft nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind.

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