1 Meldungen zur Sozialversicherung

Damit die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer die notwendigen Leistungen von den Sozialversicherungsträgern erhalten, ist es wichtig, dass diese möglichst zeitnah über die entsprechenden Daten der Versicherten verfügen. Dazu ist es nötig, dass die Arbeitnehmer über Meldungen bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden. Diese Meldepflicht hat in der Sozialversicherung der Arbeitgeber.

2 Aufbewahrung/Führung von Entgeltunterlagen

Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich des SGB IV in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.[1]

Nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV)[2] hat der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum und für alle Beschäftigten getrennt nach Krankenkassen die dafür notwendigen Angaben grundsätzlich elektronisch zu erfassen.

Von der Verpflichtung, Unterlagen in elektronischer Form zu führen, können sich Arbeitgeber auf Antrag bis zum 31.12.2026 befreien lassen.

 
Hinweis

Private Haushalte

Private Haushalte als Arbeitgeber, die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, müssen keine Entgeltunterlagen führen.

3 Berufskrankheiten

Der Betriebsunternehmer hat jeden Unfall in seinem Betrieb[1] oder den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen 3 Tagen anzuzeigen.[2]

Bei einer Betriebseröffnung hat der Unternehmer dem zuständigen Unfallversicherungsträger die für die Berufsgenossenschaft wesentlichen Angaben binnen einer Woche mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch bei für den Unfallversicherungsträger relevanten Änderungen des Unternehmens.[3]

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