Begriff

Anzeigepflichten des Arbeitgebers bestehen in verschiedenen, zumeist gesetzlich geregelten Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis auch öffentliche Interessen und Gemeinwohlinteressen betrifft bzw. ein besonderes, durch behördliche Aufsicht gesichertes Schutzbedürfnis seitens des Arbeitnehmers besteht. Die Anzeigepflichten dienen zum einen dazu, damit die Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Sozialleistungen von den entsprechenden Sozialleistungsträgern (Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträgern, Arbeitsagenturen) erhalten. Zum anderen soll damit die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften (z. B. Kündigungsschutz, Mutterschutz) überprüft werden können. Anzeigepflichten gegenüber Finanzämtern haben zentrale Bedeutung für die Besteuerung oder Gewährung fiskalischer Vergünstigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige); § 1a AÜG (Anzeige der Arbeitnehmerüberlassung bei "Kollegenhilfe" von vorübergehender Dauer); § 163 Abs. 2 SGB IX (Anzeige der für die Berechnung der Schwerbehindertenbeschäftigungsquote erforderlichen Daten bei der Arbeitsagentur); § 27 MuSchG (Anzeige der Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen bei der Aufsichtsbehörde).

Lohnsteuer: Die wesentlichen steuerlichen Anzeigepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt sind geregelt in den §§ 38 Abs. 4 Satz 2, 39e Abs. 4 Sätze 3, 5 EStG sowie 41c Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Unterlassung eines förmlich anzuzeigenden Sachverhalts führt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist; das unterscheidet die Anzeigeverpflichtung von den sonstigen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 2 EStG nicht, wenn er dem Finanzamt den steuerlichen Fehler anzeigt.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind § 28a SGB IV (Meldepflichten), § 28f Abs. 3 SGB IV (Aufzeichnungspflichten), §§ 192 und 193 SGB VII (Anzeigepflicht einer Unternehmenseröffnung und eines Versicherungsfalls) und die §§ 7 bis 13a BVV (Führung der Entgeltunterlagen) relevant.

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