Begriff

Die Anwesenheitsprämie stellt eine Sonderleistung zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt dar. Anwesenheitsprämien werden – als laufende oder einmalige Zahlungen – insbesondere für den Fall versprochen, dass der Arbeitnehmer keine Fehlzeiten hat oder diese ein bestimmtes Maß nicht überschreiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt sind Anwesenheitsprämien nicht, allerdings ist § 4a EFZG zu beachten. Rechtsgrundlagen sind der Arbeitsvertrag, die Grundsätze der betrieblichen Übung, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Maßgebliche Entscheidungen: BAG, Urteil v. 7.8.2002, 10 AZR 709/01 (Ausnahme von Arbeitnehmern mit Fehlzeiten im Bezugszeitraum bei freiwilliger Zahlung einer Weihnachtszuwendung); EuGH, Urteil v. 21.10.1999, C-333/97 (Mutterschutzzeiten dürfen nicht als Fehlzeiten leistungsmindernd berücksichtigt werden).

Lohnsteuer: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG gehören zum Arbeitslohn alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regeln § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. § 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Anwesenheitsprämie pflichtig pflichtig
Als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit frei
(Grundlohn bis 50 EUR/Std.)
frei
(Grundlohn bis 25 EUR/Std.)

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