BMF, 24.08.2000, IV C 5 - S 2430 - 9/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) zur Anwendung des Fünften VermBG ab 1996 zu den mit Wirkung ab 1.1.1999 eingetretenen Änderungen des Fünften VermBG durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom 7.9.1998 (BGBl 1998 II S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427) auf Folgendes hingewiesen:

 

Zu Abschn. 4 Abs. 5

Der Anlagekatalog der Vermögensbeteiligungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG ist um Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert worden. Wie für den Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen sowie von lnvestment-Anteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögens in Aktien und stillen Beteiligungen angelegt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG). Die Anlage in Altervorsorge-Sondervermögen wird nicht gefördert.

 

Neuer Abschn. 7. a)

 

7. a) lnsolvenzschutz

Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen (§ 2 Abs. 5 a VermBG). Vorkehrungen des Arbeitgebers gegen Insolvenz sind nicht Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sparzulage.

 

Zu Abschn. 11

 

Absatz 6

Einer Förderung steht nunmehr nicht entgegen, dass durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 VermBG beschränkt wird.

 

Zu Abschnitt 14

 

Absatz 5

Die Einkommensgrenzen sind auf 35.000 DM für Alleinstehende und 70.000 DM für zusammenveranlagte Ehegatten angehoben worden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist auch in den Fällen, in denen es aufgrund der Vorschrift des § 31 EStG beim ausgezahlten Kindergeld verbleibt, stets der in Betracht kommende Kinderfreibetrag und ab Sparjahr 2000 der Betreuungsfreibetrag zu berücksichtigen.

 

Neuer Abschn. 14. a)

 

14. a) Höhe der Sparzulage

(1) Für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.1999 angelegt werden, ist die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage von der Anlageart und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängig (§ 13 Abs. 2 VermBG).

(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 800 DM, die in Vermögensbeteiligungen (Abschn. 4) angelegt werden, d.h. auf

  • Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 VermBG; Abschn. 5),
  • Wertpapier-Kaufverträge (§ 5 VermBG; Abschn. 6),
  • Beteiligungs-Verträge (§ 6 VermBG; Abschn. 7) und
  • Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 VermBG; Abschn. 7).

Für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz im Beitrittsgebiet (neue Länder einschließlich Berlin-Ost) beträgt der Zulagensatz 25 % (befristet bis zum Einzahlungsjahr 2004; § 17 Abs. 7 VermBG). Diese neue Förderung gilt auch für Verträge, die vor 1999 abgeschlossen worden sind. Zahlungen auf solche Verträge nach dem 31.12.1998 sind nicht mehr mit 10 % von bis zu 936 DM, sondern mit 20 bzw. 25 % von bis zu 800 DM zulagebegünstigt.

(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 936 DM, die angelegt werden

(4) Die beiden Zulagen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis 1.736 DM jährlich mit Sparzulage begünstigt. An die Stelle des im Anwendungsschreiben vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) genannten Höchstbetrags von 936 DM (z.B. Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abschn. 11 Abs. 2) tritt jeweils der Höchstbetrag von 1.736 DM.

(5) Die höchstmögliche Sparzulage kann nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in Bausparen bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau anlegt. Dies bedingt zwei Anlageverträge. Da nur Zahlungen durch den Arbeitgeber mit Zulage begünstigt sind (Abschn. 2), muss dieser zwei Verträge bedienen, damit der Arbeitnehmer mehr Sparzulage erhalten kann als bei nur einem Vertrag.

 

Zu Abschn. 22

(3) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, findet das BMF-Schreiben vom 16.7.1997 (BStBl 1997 I S. 738) weiterhin Anwendung.

 

Normenkette

5. VermBG Vor § 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1227

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