BMF, 16.07.1997, IV B 6 - S 2432 - 2/97

Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 30.7.1992 (BStBl 1992 I S. 472) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.3.1994 (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.3.1997 (BGBl 1997 I S. 726) – VermBG – auf ab 1996 angelegte vermögenswirksame Leistungen wie folgt Stellung genommen:

 

1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)

(1) Das VermBG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Abs. 1 VermBG§ 1 Abs. 2 Satz 1 VermBG). Das, VermBG gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte § 1 Abs. 2 Satz 2 VermBG) und für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 4 VermBG). Soldaten auf Zeit, für die das VermBG gilt, sind auch Bezieher von Ausbildungsgeld, das nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz während des Studiums gezahlt wird.

(2) Das VermBG gilt für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, z.B. auch dann, wenn sie

  1. ihren Wohnsitz im Ausland haben und als entsandte Kräfte oder deutsche Ortskräfte an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik beschäftigt sind,
  2. ausländische Arbeitnehmer sind und als Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten,
  3. Kommanditisten oder stille Gesellschafter eines Unternehmens sind und mit der Kommanditgesellschaft oder dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der sie in eine abhängige Stellung zu der Gesellschaft oder dem Unternehmen bringt und sie deren Weisungsrecht unterstellt,
  4. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende sind und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen § 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz), aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten,
  5. Behinderte in Werkstätten für Behinderte sind und zu der Werkstatt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung als Arbeitsverhältnis anzusehen ist; dies ist die Ausnahme und setzt insbesondere voraus, daß die Behinderten auf Grund eines von ihnen oder ihrem gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags zu einer weisungsgebundenen Tätigkeit verpflichtet sind, die wirtschaftlich – nicht nur erwerbswirtschaftlich – als Arbeit zu werten ist. Ein Arbeitsverhältnis besteht in der Regel, wenn der Behinderte gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (ab 1.1.1998 nach § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig) beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit ist.

(3) Im Zweifel ist eine Person Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie Arbeitslohn im steuerlichen Sinne aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht. Gleiches gilt für einen Gesellschafter, wenn für ihn Sozialversicherungspflicht besteht.

(4) Das VermBG wird darüber hinaus angewendet auf

  1. Arbeitnehmer, die als Grenzgänger im benachbarten Ausland nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt sind, aber ihren ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben (vgl. auch Abschnitt 2 Abs. 3),
  2. Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, aber im Rahmen seiner Abwicklung noch Entgelt für geleistete Arbeit erhalten.

(5) Das VermBG gilt vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht für Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, und durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Personen (§ 1 Abs. 3 VermBG), weil sie in dieser Eigenschaft nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Zu diesen Organmitgliedern oder Vertretern einer Personengesamtheit gehören insbesondere Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, Stiftungen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften sowie Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Orts- und Innungskrankenkassen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1976, VI R 232/74, BStBl 1977 II S. 53). Für die bezeichneten Organmitglieder einer juristischen Person und Vertreter einer Personengesamtheit gilt das VermBG jedoch dann, wenn sie mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und deshalb Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind, oder wenn sie zu den in § 1 Abs. 4 VermBG bezeichneten Personen gehören (Absatz 1 Satz 2, Absatz 8). Für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft gilt das VermBG darüber hinaus dann, wenn sie mit der Genossenschaft selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und wenn die Stellung und Tätigkeit aufgrund des Arbeitsverhältnisses von der Stellung und Tätigkeit als Vorstandsmitglied klar abgrenzbar ist und das Arbeitsverhältnis ...

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