OFD Nordrhein-Westfalen, 2.12.2015, S 1301 - 1989/5000 - St 125

In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke oder das bundeseinheitlich abgestimmte Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt. Im Einzelfall werden die Finanzämter auch gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat. Aufgrund der im jeweiligen Vordruck vom Steuerpflichtigen einzutragenden Angaben wird Deutschland als Ansässigkeitsstaat zugleich über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Vom Steuerpflichtigen ist somit anzugeben, für welche Erträge (Beteiligungen) die Ansässigkeitsbescheinigung konkret benötigt wird. Blankobescheinigungen oder Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA sind daher nicht zu erteilen. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist dementsprechend zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor das Erfordernis für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung, z.B. durch Angabe seiner Depotbank und -nummer, der Einkunftsquelle (z.B. jeweilige ausschüttende Gesellschaft) sowie der voraussichtlich anfallenden (Dividenden)Erträge (soweit bereits bekannt) dargelegt hat (Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Durchschrift der erteilten Ansässigkeitsbescheinigung ist als Kontrollmitteilung zu den Akten zu nehmen.
  2. Ansässigkeitsbescheinigungen sollen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen. Die gängigsten, mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) unter www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html abrufbar. Deutsche Übersetzungen sollen beigestellt werden. Sollten Formulare jedoch nur eine englische Übersetzung vorweisen, sind Ansässigkeitsbescheinigungen nicht abzulehnen.
  3. Werden Vordrucke, die nicht im Internetangebot des BZSt enthalten sind, in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt und enthalten diese zumindest einen englischen Untertext, sollte wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich ausnahmsweise um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. auch BMF vom 14.5.1997, BStBl 1997 I S. 601).
  4. Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen sind nicht zu erteilen. Soweit Formulare der ausländischen Steuerverwaltung nicht vorliegen, ist das als Anlage beigefügte bundeseinheitlich entwickelte Vordruckmuster einer Ansässigkeitsbescheinigung zu verwenden. Das online ausfüllbare Formular ist im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abrufbar (Rubrik Formularcenter/Steuerformulare/Doppelbesteuerung). Zurzeit stehen dort neben einer deutsch-englischen Version des Vordrucks auch Vordruckmuster mit russischer, französischer, italienischer und spanischer Übersetzung zur Verfügung.
  5. Bei den auf der Internetseite des BZSt verfügbaren Ansässigkeitsbescheinigungen ist ein Formular der französischen Steuerverwaltung enthalten, in dem bei Wahl eines vereinfachten Verfahrens keinerlei Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte gemacht werden müssen. Das Formular 5000-DE ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens [nicht zu verwechseln mit dem vereinfachten Verfahren für deutsche Aktionäre der Sanofi S. A. (ehemals Sanofi-Aventis S. A.)] ist nur bei Dividenden möglich. Diese Bescheinigung gilt laut den Erläuterungen zu diesem Formular nicht nur für bestimmte Ausschüttungen, sondern für ein komplettes Jahr.

    In diesem Fall kann die Ansässigkeitsbescheinigung nicht wegen fehlender Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte verweigert werden. Es hat Bemühungen gegeben, Frankreich zu einer Ergänzung/Änderung des Formulars zu bewegen. Bislang ist dies jedoch noch nicht erfolgt. Bis dahin sollte der Steuerpflichtige nach den Dividenden gefragt werden, für die dieses vereinfachte Verfahren gelten soll. Er sollte zumindest die Beteiligung benennen können, aufgrund derer er eine Ausschüttung erwartet. Sollte zum Zeitpunkt der Beantragung noch keine Beteiligung...

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