BMF, 14.05.1997, IV C 5 - S 1301 Gri - 8/97

Mit Schreiben vom 26.4.1990, IV C 6 – S 1301 Gri – 17/90 (BStBl 1990 I S. 218) hatte ich mitgeteilt, daß die griechische Verwaltung bei der Entlastung von den Abzugsteuern nach den von Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen allgemein vom Erstattungsverfahren auf das Freistellungsverfahren übergegangen ist. Gleichzeitig hatte ich den vom griechischen Finanzministerium übersandten Bescheinigungsvordruck als Anlage 2 (in griechisch/deutscher Sprachfassung) bekanntgegeben.

Das griechische Finanzministerium hat zwischenzeitlich darauf hingewiesen, daß für das griechische Freistellungsverfahren (Regelverfahren) ein allgemeiner neuer Vordruck eingeführt wurde, der nur in griechisch/englischer Sprachfassung verfügbar sei (vgl. Anlage). Die griechische Seite hat dabei darauf aufmerksam gemacht, daß der Vordruck als Freistellungsantrag für alle Arten von Einkünften, bei denen nach griechischem Recht eine Abzugssteuer erhoben wird, zu verwenden sei.

Der Vordruck, der (noch) keine besondere Bezeichnung trägt, besteht aus zwei Ausfertigungen. Die erste Ausfertigung, die für die griechische Steuerverwaltung bestimmt ist, ist dem griechischen Vergütungsschuldner zur Erlangung der Freistellung vom Steuerabzug rechtzeitig vor Fälligkeit der jeweiligen Zahlung vorzulegen (für jeden griechischen Schuldner ein gesonderter Antrag). Die zweite Ausfertigung verbleibt bei dem für den inländischen Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Da die griechische Verwaltung keine Ausfertigung für den Antragsteller vorgesehen hat, empfiehlt es sich für den deutschen Gläubiger, vor Weiterleitung der vom FA mit der Wohnsitzbestätigung versehenen ersten Ausfertigung des Antrags eine Ablichtung für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Sofern die im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen ausnahmsweise nicht durch Freistellung vom Steuerabzug gewährt werden, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung durch einen entsprechenden Erstattungsantrag („ANNUAL CLAIM TO REFUND OF INCOME TAX” – Vordruck E 230 -). Hierbei handelt es sich um den mit meinem Schreiben vom 29.3.1988, IV C 6 – S 1301 Gri – 36/88 (BStBl 1988 I S. 149) veröffentlichten Antragsvordruck in ebenfalls griechisch/englischer Sprachfassung. Auch dieser Vordruck gilt für alle Arten von Einkünften, die in Griechenland mit einer Abzugsteuer belegt sind; der Antrag ist vom Antragsteller unmittelbar beim griechischen Finanzministerium einzureichen.

Ergänzend weise ich unter Bezugnahme auf die Erörterungen in der Sitzung ASt II/96 (TOP 3.5) nochmals darauf hin, daß das griechische Finanzministerium mit Unverständnis darauf reagiert hat, daß sich deutsche Finanzämter in Einzelfällen unter Hinweis auf § 87 AO geweigert haben, deutschen Antragstellern auf griechischen Anträgen in griechisch/englischer Sprachfassung Ansässigkeitsbestätigungen zu erteilen. Es hat gleichzeitig auf die deutsche Praxis hingewiesen, nach der beim deutschen Entlastungsverfahren griechischen Antragstellern nur Vordrucke in deutsch/englischer Sprachfassung zur Verfügung gestellt werden.

Wegen der zunehmenden lnternationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken andererseits sollte es im Interesse der Steuerpflichtigen zu einer möglichst flexiblen Handhabung bei fremdsprachigen Vordrucken kommen. Dies schließt im Einzelfall die Ablehnung eines derartigen Vordrucks nicht aus. Eine Übersetzung wird z.B. immer erforderlich sein, wenn es sich um längere fremdsprachige Texte, Verträge usw. handelt und/oder weniger gängige Sprachen verwendet werden

Die Vordrucke sind beim Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn, erhältlich.

 

Anlage

1 Anlage (hier nicht enthalten)

 

Normenkette

DBA-Griechenland

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 601

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