BMF, 26.04.1990, IV C 6 - S 1301 Gri - 17/90

Bezug: Meine Schreiben vom 9. Mai 1985 – IV C 6 – S 1301 Grie – 9/85 (BStBl I S. 200) und vom 29. März 1988 – IV C 6 – S 1301 Gri – 36/88 (BStBl I S. 149)

Das in meinen Bezugsschreiben dargestellte griechische Erstattungsverfahren ist durch Schreiben des griechischen Finanzministeriums vom 19. Januar 1990 an die griechischen Steuerbehörden mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben und durch ein sog. Bescheinigungsverfahren ersetzt worden. Eine amtliche deutsche Übersetzung des griechischen Schreibens füge ich bei (Anlage 1).

Nach diesem Bescheinigungsverfahren wird bei Vorlage einer durch das zuständige deutsche Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) ausgestellten Wohnsitzbescheinigung die griechische Steuer nur erhoben, soweit dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässig ist. Die Wohnsitzbescheinigung muß dem griechischen Zahlungsverpflichteten im Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. Sie gilt für ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

Zwar sind deutsche Personengesellschaften nach dem deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht selbst abkommensberechtigt. Ich unterstelle aber, daß entsprechend dem mir von der griechischen Regierung übersandten Bescheinigungsvordruck (Anlage 2) aus Vereinfachungsgründen diese Gesellschaften als solche abkommensberechtigt sind, wenn das zuständige deutsche Betriebsstättenfinanzamt vorgesehenen Angaben bescheinigt.

Anlage 1

Griechische Republik

Finanzministerium Direktion 8

(Intern. Beziehungen)

Abtg. A (Steuerfragen)

Adresse Sina 2-4

Postleitzahl: 101 84

lnform.: V. Venieris

Tel 3604825

Athen, den 19.1.1990

Prot. Nr. 1006012/42/008A

POL 1013

An die Landespräfekturen

a) Staatsfinanzbehörden

b) Inspektions- u. Koordinationsdirektionen D.O.Y

lnfo: Empfänger gemäß Verteiler

Betr.: Einführung eines vereinfachten Verfahrens, das befolgt werden soll, damit die von Griechenland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen richtig angewandt werden

Mit unserem Rundschreiben Az. E7911/120/10. 4. 85, POL 79, wurde das Verfahren der Steuerrückzahlung (Refund System) zur Anwendung der o.a. Abkommen festgelegt. Dieses Verfahren, wie es mit unserem Rundschreiben Az. D 537/170/27.1.88 POL. 25 erläutert wurde, soll nur angewandt werden, wenn es sich um Einkünfte aus Lizenzgebühren und Zinsen handelt, die in einem Vertragsstaat ansässige Personen (natürliche oder juristische Personen) in Griechenland beziehen.

Bei Anwendung dieses Verfahrens durch die Finanzbehörden wurde aber in Fällen, in denen Steuern über die in den einschlägigen Abkommen vorgesehenen Beträge hinaus einbehalten worden waren, eine beträchtliche Verzögerung bei der Rückzahlung der Steuern an die ausländischen Anspruchsberechtigten festgestellt. Dieses Verfahren führte zu negativen Ergebnissen hinsichtlich des Zwecks der o.a. zwischenstaatlichen Abkommen (Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen der Vertragsstaaten) sowie hinsichtlich des Transfers von Kapital und technischem Know-how nach Griechenland. Darüber hinaus hat die vorerwähnte Verzögerung heftige Proteste sowohl bei den ausländischen Unternehmen als auch bei den ausländischen Steuerbehörden (Finanzministerien der Vertragsstaaten) ausgelöst, was dem internationalen Ansehen unseres Landes schadet.

Da sich diese Verzögerungen trotz wiederholt erteilter Weisungen und Erläuterungen fortsetzen, wurde es für erforderlich erachtet, dieses "Steuerrückzahlungsverfahren" abzuschaffen und es durch ein einfacheres Verfahren zu ersetzen, bei dem Bescheinigungen über den steuerlichen Wohnsitz zugrunde gelegt werden (Residence Certification System).

Aufgrund des neuen Verfahrens, das in allen Fällen gilt, in denen eine ausländische natürliche oder juristische Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, in Griechenland Einkünfte bezieht, finden ab sofort die Bestimmungen des jeweiligen Abkommens Anwendung, vorausgesetzt, daß der ausländische Anspruchsberechtigte (natürliche oder juristische Person) gleichzeitig eine Wohnsitzbescheinigung vorlegt Diese Bescheinigung wird gemäß dem jeweiligen Abkommen von der zuständigen Finanzbehörde (gewöhnlich vom Finanzamt) des Staates, in dem die betroffene Person ansässig ist, ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung soll hervorgehen, daß die Person gemäß dem jeweiligen Abkommen im anderen Staat für steuerliche Zwecke ansässig ist. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr.

Es wird besonders betont, daß ausländische juristische Personen, die nicht einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit nachgehen und im Sitzstaat nicht einkommensteuerpflichtig sind, nicht als Steuerinländer dieses Staates im Sinne der Abkommen gelten und demzufolge nicht berechtigt sind, die Abkommensvergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gilt für ausländische Personengesellschaften und "Partnerships" in den Fällen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Großbritannien, Schweden und den Vereinigten Staaten, für KG, OHG (Bundesrepublik Deutschland - Österreich), und für SAS, SN...

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