Anhang SIPO zum Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 10.06.1996 (AVE-Anfang: 16.08.1996; AVE-Ende: 31.12.1997)

Nummer: 25606.019

Klassifizierung: Anhang SIPO zum Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 10. Juni 1996

AVE
AVE Anfang 16. August 1996
AVE Ende 31. Dezember 1997

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 04. Dezember 1996

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

§ 15 erst ab 01.07.1993 av

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 21. Oktober 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

d) des Anhangs SIPO vom 10. Juni 1996 zum Manteltarifvertrag vom 28. Oktober 1992

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Hessen.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem

zu Buchstabe d: 16. August 1996

in Kraft.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Tochterfirmen ausländischer Fluggesellschaften oder Firmen, die von ausländischen Fluggesellschaften gegründet wurden und deren Rechtsnachfolger, die im Rahmen der Sicherheit der Luftfahrt Wach- und Sicherheitstätigkeiten ausüben.

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Geltungsbereich des Tarifverträge:

Räumlich: Das Land Hessen.

Fachlich: Für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, ausgenommen Aushilfskräfte im Rahmen der Pauschallohnsteuer.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

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