Nach § 6 NachwG kann von den Vorschriften des NachwG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die die Rechtslage zugunsten des Arbeitnehmers verbessern, sind stets möglich, insoweit handelt es sich bei dem NachwG um ein einseitig zwingendes Gesetz zugunsten des Arbeitnehmers. Auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht getroffen werden, die Nachweispflicht ist nicht dispositiv.

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