Sind für das Unternehmen oder den Betrieb Betriebs- oder Dienstvereinbarungen abgeschlossen, so hat der schriftliche Nachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG auch einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Bestehen solche nicht, entfällt die Hinweispflicht.

Anders als bei Tarifverträgen sind die Betriebsvereinbarungen nicht näher zu bezeichnen, da für den Arbeitnehmer kein Zweifel bestehen kann, dass die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

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