(1) Arbeitgeber haben Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch

 

a)

Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,

 

b)

repetitive manuelle Tätigkeiten oder

 

c)

Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen.

 

(2) Liegt nach fachkundiger Beratung oder nach Durchführung eines Grobscreenings (siehe Abschnitt 4.1) offenkundig keine wesentlich erhöhte oder hohe körperliche Belastung vor, ist eine weitere Prüfung nach dieser AMR nicht notwendig. Beschäftigten muss Wunschvorsorge ermöglicht werden, da körperliche Überbeanspruchung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann.

 

(3) Diese AMR konkretisiert, wann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis c wesentlich erhöhte körperliche Belastungen anzunehmen sind, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung für das Muskel-Skelett-System fuhren können.

 

(4) Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert.

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