Der Störfall bezeichnet das Ereignis, bei dem das bei flexibler Arbeitszeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann. Für die Beitragsberechnung gelten bei einem Störfall besondere Vorgaben.[1] Beendet der Arbeitnehmer die Altersteilzeit, ohne dass ein Störfall im o. g. Sinne vorliegt, hat dies beitragsrechtlich die gleichen Folgen wie bei einem Störfall. Es kommt gewissermaßen zu einer Rückabwicklung des bisher geleisteten Wertguthaben.

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