Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann es zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung kommen. In diesen Fällen ist es nicht möglich, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben vereinbarungsgemäß in der Freistellung aufgezehrt (entspart) wird. Man spricht deshalb von einem sog. "Störfall". Dies können insbesondere folgende Situationen sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung, Tod, Erwerbsminderung
  • Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehender Beschäftigung
  • Übertragung von Wertguthaben auf Dritte

In diesen Fällen kommt es gem. § 10 Abs. 5 AltTZG für den Bereich der Rentenversicherung auf der einen und für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite zu einer unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung des Wertguthabens.

 
Hinweis

Störfälle treten nur bei Altersteilzeit im Blockmodell auf. Das Teilzeitmodell ist seiner Natur nach nicht anfällig für Störungen, da kein Wertguthaben aufgebaut wird.

Als besonderer Störfall kann jedoch auch der Verstoß gegen das Nebentätigkeits- oder Mehrarbeitsverbot[1] angesehen werden, der im Anwendungsbereich der Tarifverträge zur Altersteilzeit auch Auswirkungen auf die Altersteilzeit im Teilzeitmodell haben kann.

Kann das Wertguthaben wegen der außerplanmäßigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden, ist bei Personen, die unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, gem. § 23b Abs. 3 SGB IV eine Besonderheit zu beachten:

Die Abwicklung des Störfalls muss bei andauernder Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar, sondern bis spätestens 7 Kalendermonate nach dem Ende der Beschäftigung erfolgen. Wird innerhalb der 7 Kalendermonate eine neue Beschäftigung aufgenommen und übernimmt der neue Arbeitgeber das bestehende Wertguthaben, sodass eine zweckentsprechende Verwendung möglich ist, liegt kein Störfall vor. Kann eine vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens über den neuen Arbeitgeber nicht sichergestellt werden, ist das Wertguthaben zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Beschäftigung durch den alten Arbeitgeber zu verbeitragen.

Langandauernde Krankheit

Altersteilzeit im Blockmodell setzt voraus, dass das Entgelt für die Altersteilzeit fortlaufend in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase gezahlt wird.[2] Das Ideal des Blockmodells besteht darin, dass während der Arbeitsphase das Arbeitsentgelt trotz ungekürzter Arbeitsleistungen nur zur Hälfte ausgezahlt wird und zur anderen Hälfte in das Wertguthaben einfließt, aus dem es in der Freistellungsphase spiegelbildlich ausgezahlt wird. Das Blockmodell setzt mithin ein zeitliches Gleichgewicht zwischen den Monaten, in denen Entgelt zufließt (Ansparphase), und den Monaten, in denen das Wertguthaben aufgezehrt wird (Entsparphase) voraus. Ein Ungleichgewicht zwischen Ansparphase und Entsparphase führt ebenfalls zu einer Störung, die einer Korrektur zur Herstellung des Gleichgewichts bedarf. Bei langandauernder Erkrankung in der Ansparphase fließt nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung kein Entgelt mehr in das Wertguthaben. Das Gleichgewicht ist gestört.

In der Praxis wird diese Störung regelmäßig dadurch beseitigt, dass sich der Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die Hälfte der Tage ohne Entgelt nach hinten verschiebt.

Beträgt die Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase z. B. 20 Wochen (= 14 Wochen ohne Entgelt/-fortzahlung), verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase um 7 Wochen. Das Gleichgewicht zwischen Ansparzeitraum und Entsparzeitraum ist wiederhergestellt.

Vorgezogene Altersrente ohne Abschläge

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet, wenn der Beschäftigte eine Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen kann, unabhängig von der Art der Altersrente.

Bereits 2003 hat das BAG[3] z. B. die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer (abschlagsfreien) Altersrente bei Schwerbehinderung bestätigt. Diese Auffassung wurde durch das BAG im November 2013 aufgegriffen, jedoch im konkreten Fall eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gesehen (s. u.).[4]

Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig. Sie verstößt folglich auch nicht gegen Treu und Glauben.

Eingriffe des Gesetzgebers in das Rentensystem und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile gehören nach der Konzeption der Sozialversicherung grundsätzlich zu dem Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat und das er nicht, auch nicht anteilig, auf den Arbeitgeber abwälzen kann.[5]

Ein Sonderfall ist die abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte (nicht EU-Rente), wenn...

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