Für Arbeitnehmer besteht im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu halbieren. Macht der Arbeitnehmer hiervon im Rahmen des sog. Blockmodells Gebrauch, schließt sich an eine Arbeitsphase in Vollzeit eine gleich lange Freistellungsphase an. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Freistellungsphase weiter. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase den hälftigen Arbeitslohn für die von ihm geleistete Tätigkeit. Den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns während der Freistellungsphase erwirbt der Arbeitnehmer dabei durch seine Tätigkeit in den Zeiten der Vollzeitbeschäftigung.

Bei den in der Freistellungsphase erzielten Einkünften handelt es sich daher nicht um Versorgungsbezüge. Die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Arbeitnehmers. Für den in der Freistellungsphase bezogenen Lohn kann daher weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.[1]

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