(1)[1] 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 – 2 x jährliches Einkommen ).
Bezugsgröße

3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

Vom 01.05.2007 bis 31.03.2021:

(1) 1Bis zu einem jährlichen Einkommen von 8220 Euro beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 vom Hundert des Beitrags. 2Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags gemindert. 3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 4Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

 

(2) 1Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht). Anzuwenden ab 01.04.2021.

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