Dem Beschleunigungsgrundsatz kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.[1]

Er wirkt sich dahingehend aus, dass

  • die Einlassungsfrist gegenüber dem Zivilprozess auf eine Woche abgekürzt ist[2];
  • der Vorsitzende allein entscheidet,

    1. bei Zurücknahme der Klage,
    2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch,
    3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs,
    4. bei Säumnis einer Partei,
    5. über die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig,
    6. bei Säumnis beider Parteien,
    7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
    8. über die örtliche Zuständigkeit,
    9. über die Aussetzung des Verfahrens,
    10. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist,
    11. bei Entscheidungen über die Berichtigung eines Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung darüber beantragt,
    12. wenn es um die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung in den Fällen des § 11 Abs. 3 ArbGG geht,
    13. wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen[3], z. B. beidseitige Erledigungserklärung;
  • verspätetes Vorbringen zurückgewiesen wird[4];
  • die mündliche Verhandlung auf einen Termin konzentriert wird[5];
  • die Urteile und Beschlüsse binnen 3 Wochen zuzustellen sind[6];
  • die streitige Verhandlung sich unmittelbar an die erfolglose Güteverhandlung anschließt[7];
  • die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile auf 1 Woche abgekürzt ist[8];
  • Urteile sofort nach der mündlichen Verhandlung zu verkünden sind; wobei nur ausnahmsweise ein besonderer Termin zur Verkündung des Urteils bestimmt werden darf[9];
  • der Beschluss über die Ablehnung von Richtern unanfechtbar ist[10];
  • Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen nur einmal verlängert werden können.[11]

Insbesondere im Kündigungsschutzprozess hat das Gericht eine Beschleunigungspflicht. Kündigungsverfahren sind vorrangig zu behandeln.[12]

Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.[13]

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