Dem Beschleunigungsgrundsatz kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.[1]
Er wirkt sich dahingehend aus, dass
- die Einlassungsfrist gegenüber dem Zivilprozess auf eine Woche abgekürzt ist[2];
der Vorsitzende allein entscheidet,
- bei Zurücknahme der Klage,
- bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch,
- bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs,
- bei Säumnis einer Partei,
- über die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig,
- bei Säumnis beider Parteien,
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
- über die örtliche Zuständigkeit,
- über die Aussetzung des Verfahrens,
- wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist,
- bei Entscheidungen über die Berichtigung eines Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung darüber beantragt,
- wenn es um die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung in den Fällen des § 11 Abs. 3 ArbGG geht,
- wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen[3], z. B. beidseitige Erledigungserklärung;
- verspätetes Vorbringen zurückgewiesen wird[4];
- die mündliche Verhandlung auf einen Termin konzentriert wird[5];
- die Urteile und Beschlüsse binnen 3 Wochen zuzustellen sind[6];
- die streitige Verhandlung sich unmittelbar an die erfolglose Güteverhandlung anschließt[7];
- die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile auf 1 Woche abgekürzt ist[8];
- Urteile sofort nach der mündlichen Verhandlung zu verkünden sind; wobei nur ausnahmsweise ein besonderer Termin zur Verkündung des Urteils bestimmt werden darf[9];
- der Beschluss über die Ablehnung von Richtern unanfechtbar ist[10];
- Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen nur einmal verlängert werden können.[11]
Insbesondere im Kündigungsschutzprozess hat das Gericht eine Beschleunigungspflicht. Kündigungsverfahren sind vorrangig zu behandeln.[12]
Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.[13]
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