Entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit findet die Verhandlung der Parteien und die Beweisaufnahme unmittelbar gegenüber und vor dem erkennenden Gericht statt.[1]

Im Zivilverfahren vor dem Landgericht ist dieser Grundsatz durch die Bestellung des Einzelrichters[2], des beauftragten Richters[3] und des ersuchten Richters[4] eingeschränkt.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es das einzelrichterliche Verfahren nicht. Hier ist die Stellung des Vorsitzenden durch die Güteverhandlung gestärkt.

Der Vorsitzende entscheidet gemäß § 55 Abs. 1 ArbGG außerhalb der streitigen Verhandlung ausschließlich allein über:

1 bei einer Rücknahme der Klage,
2 bei einem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch,
3 bei einem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs,
4 bei Säumnis einer Partei,
4a über die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig,
5 bei Säumnis beider Parteien,
6 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
7 über die örtliche Zuständigkeit,
8 über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens,
9 wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist,
10 bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt,
11 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung in Fällen des § 11 Abs. 3 ArbGG.

Der Vorsitzende kann in den Fällen Nr. 1, 3 und 4a–10 allein entscheiden. Er entscheidet allein, wenn auf Antrag der Parteien eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.[5]

Zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes hat der Vorsitzende, wenn er in der Güteverhandlung Handlungen zur Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat, z. B. die Vernehmung präsenter Zeugen[6], diese in der streitigen Verhandlung vor der Kammer erneut vorzunehmen. Die Beweisaufnahme hat grundsätzlich vor der Kammer, soweit sie an der Gerichtsstelle möglich ist, zu erfolgen.[7] Ein Verstoß hiergegen ist ein Verfahrensmangel, der allerdings nach § 295 ZPO heilbar ist.

Dem Vorsitzenden kann die Durchführung der Beweisaufnahme im Interesse der Verfahrensbeschleunigung übertragen werden.[8] Er ist dann das Gericht in verminderter Besetzung.

Zulässig ist die Durchführung der Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe.[9]

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