Nach der Dispositionsmaxime entscheiden die Parteien als Herren des Verfahrens über den Streitgegenstand sowie über Beginn und Ende des Rechtsstreits.

Der Kläger entscheidet, gegebenenfalls mit Zustimmung des Beklagten, über die Klagerücknahme[1], die Klageänderung[2], Verzicht und Anerkenntnis[3], die Erledigung der Hauptsache.[4]

Auch die Beendigung eines Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs obliegt der Disposition der Parteien. Deren Willen hat das Gericht zu akzeptieren und den Vergleich zu protokollieren. Das Gericht kann jedoch die Protokollierung eines gesetzes- oder sittenwidrigen Vergleichs ablehnen.

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