Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Von Probezeitkündigungen abgesehen, bedarf damit jede arbeitgeberseitige Kündigung eines Kündigungsgrunds. Daher isteine diskriminierende Kündigung sozialwidrig und gemäß § 1 KSchG unwirksam. Die Unwirksamkeit muss der Arbeitnehmer binnen einer Frist von 3 Wochen geltend machen, ansonsten wird auch eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung wirksam.
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