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Allgemeiner Kündigungsschutz: Voraussetzungen und Auswirkungen

Christoph Tillmanns
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Von Probezeitkündigungen abgesehen, bedarf damit jede arbeitgeberseitige Kündigung eines Kündigungsgrunds. Daher ist eine diskriminierende Kündigung sozialwidrig und gemäß § 1 KSchG unwirksam. Die Unwirksamkeit muss der Arbeitnehmer binnen einer Frist von 3 Wochen geltend machen, ansonsten wird auch eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung wirksam.

1 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Im Geltungsbereich des KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.[1] Dieser Kündigungsschutz ist zwingendes Recht. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam. Nur die Kündigung des Arbeitgebers bedarf der sozialen Rechtfertigung, sonst ist sie unwirksam. Das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers bleibt dagegen unberührt.

Die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung tritt jedoch nicht von selbst ein, sondern nur, wenn sie der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach § 4 KSchG durch Kündigungsschutzklage geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist gilt die ordentliche Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an als rechtswirksam. Eine etwaige Sozialwidrigkeit dieser Kündigung wird dann kraft gesetzlicher Fiktion rückwirkend geheilt. Damit wird der Kündigungsschutz dem Prinzip der nachträglichen Rechtswirksamkeitskontrolle einer Kündigung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit unterworfen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der vereinbarten Arbeitsbedingungen ...

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