Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.[90] Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter Daten in seinem Homeoffice oder an seinem Arbeitslatz bearbeitet. Insofern muss ähnlich wie beim Arbeitsschutz auch hier das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen, die entsprechenden Daten zu schützen.[91] Dies kann praktisch aufgrund der Nachweispflichten auch durch den Mitarbeiter erfolgen. Unabhängig vom Arbeitsort ist der Mitarbeiter verpflichtet, im Sinne der Datensicherheit betriebliche Daten geheim zu halten und vor Fremdeingriff zu schützen. Hierfür sind auch entsprechende Vorkehrungen – wie z. B. zum Zugang im Homeoffice, zu Geräten und Unterlagen – zu treffen. In der Regel geht es hier um abschließbare Schränke und Bürozimmer und passwortgeschützte Zugriffe, die der Arbeitnehmer dann nachzuweisen hat.

Für mobile Arbeitsplätze kann der Mitarbeiter nur verpflichtet werden, erforderliche Vorkehrungen für die Geräte zu treffen, sodass beim Arbeiten von unterwegs kein unberechtigter Datenzugriff Dritter erfolgen kann.

 

Agiles To-do

  • Der Schutz der Daten ist vorher zu klären.
  • Nachweispflichten des Mitarbeiters sollten dokumentiert werden.
  • Insbesondere personenbezogene Daten sollten durch geeignete technische Maßnahmen geschützt werden
[90] ErfK/Franzen, 19. Aufl. 2019, BDSG § 26 Rn. 49.
[91] ErfK/Franzen, 19. Aufl. 2019, BDSG § 26 Rn. 49.

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