Der Betriebsrat hat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf die organisatorische Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung auswirken können (§ 90 BetrVG).[132] Es soll dem Betriebsrat eine frühzeitige Beteiligung ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist er bereits im Planungsstadium mit einzubeziehen und zu unterrichten.[133] Durch einen veränderten Aufbau der Organisation können sich ggf. auch die Arbeitsabläufe verändern bzw. entsprechend anders definieren. Arbeitsabläufe im Sinne des BetrVG sind räumliche und zeitliche Folgen des Zusammenwirkens von Menschen, Arbeitsmitteln, Stoffen, Energie und Informationen, die in einem Arbeitssystem geregelt werden.[134] Danach dürfte sich die Umstellung auf eine agile Netzwerkorganisation auf Arbeitsabläufe grundsätzlich auswirken können. Insofern wäre der Betriebsrat zu unterrichten und das Vorhaben mit ihm gemeinsam zu beraten.[135]

[132] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 90 Rn. 1–8.
[133] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 90 Rn. 1–8.
[134] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 90 Rn. 1–8.
[135] Siehe auch Beotra; BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 01.12.2018, BetrVG § 90 Rn. 1–22.

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