Der Arbeitgeber ist nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen, soweit diese der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich sind.[519]

Sofern Unternehmen agile Methoden einführen und Mitarbeiter darin schulen, ist an die Rechte des Betriebsrates aus den §§ 96 ff. BetrVG zu denken.[520]

Das BAG sagt dazu Folgendes:

Zitat

›Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des § 1 BBiG und damit u. a. solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die über die – mitbestimmungsfreie – Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren im Sinne des § 81 BetrVG hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die ihn zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen. Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen.[521] Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Das ist funktional zu verstehen. Eine Berufsbildungsmaßnahme ist eine betriebliche, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Bildungsmaßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für bei ihm angestellte Arbeitnehmer durchgeführt wird.[522] Dabei muss die Maßnahme regelmäßig für die ›eigenen‹ Arbeitnehmer durchgeführt werden; zumindest müssen sie bei der Beteiligung Vorrang haben.‹[523]

[519] LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 8 Sa 355/12.
[520] Siehe auch Günther/Böglmüller, Einführung agiler Arbeitsmethoden – Risiken des Einsatzes von Fremdpersonal sowie betriebliche Mitbestimmung, NZA, 2019, 417, 422; Arnold/Günther, ArbR4.0, Kap. 3 Rn. 103 ff.
[521] BAG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 ABR 11/12 = BB 2013, 1843.
[522] BAG, Beschluss vom 18.04.2000 – 1 ABR 28/99 = BAGE 94, 245.
[523] BAG, Beschluss vom 26.04.2016 – 1 ABR 21/14 = NZA 2016, 1036.

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