Eine entsprechende Vorgabe des Arbeitgebers dürfte durch sein Direktionsrecht gedeckt sein, sofern auch hier bei einer Interessenabwägung beide Seiten berücksichtigt werden und keine überwiegenden Belange der Mitarbeiter entgegenstehen. Ein großer Nutzen solcher sozialen und kollaborativen Plattformen ist es, Kontakt und Beziehungen innerhalb der Belegschaft zu fördern, zu entwickeln und zu pflegen. Dazu kann es hilfreich sein, auch persönliche Daten, wie das persönliche Profil, Adressdaten, private Informationen – wie z. B. persönliche außerberufliche Kompetenzen, Hobbys, ehrenamtliches Engagement, Vorlieben, Kenntnisse oder auch soziale Kontakte – mit den Kollegen im Unternehmen zu teilen. Sinn und Zweck eines kollaborativen Systems ist es gerade, dass sich Mitarbeiter neben berufsmäßigen Stellungnahmen mit all ihren Facetten ›zeigen‹, also ggf. auch mit ihren privaten Daten. Das Prinzip ist vergleichbar mit den Prinzipien, die in Sozialen Netzwerken im Internet gelten. Rechte der Mitarbeiter könnten insofern betroffen sein, wenn sie private Daten und Informationen in diese – meist technischen – Systeme einpflegen und kundtun sollen. Hier bestehen Berührungspunkte zum Persönlichkeitsrecht eines Mitarbeiters und – da es sich um persönliche Daten handelt – auch zum Datenschutzrecht.

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