Arbeitgeber dürfen, je nach Tätigkeit, keine übertriebenen Anforderungen an das Sprachniveau stellen. Es erscheint unangemessen und daher sachlich nicht gerechtfertigt, beispielsweise für die Tätigkeit als Logistikmitarbeiter einwandfreies, akzentfreies Deutsch zu verlangen.

Die Anforderung muss aber sachlich gerechtfertigt sein gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 AGG. Einwandfreies Deutsch sprechen in der Regel nur Muttersprachler. Nicht-Muttersprachler erfahren durch diese Anforderung eine mittelbare Benachteiligung.

 
Hinweis

Mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen von einer neutral scheinenden Anforderung viel häufiger negativ betroffen ist.

Eine sachliche Rechtfertigung verlangt, dass die Erwartung an die Deutschkenntnisse nur so weit gehen kann, wie sie für die Tätigkeit unerlässlich sind. Es genügt, wenn der Mitarbeiter Deutsch auf einem Niveau spricht, das gewährleistet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Im Fall des LAG Bremen[1] kamen einige Umstände hinzu, die es dem Gericht leichter machten, sich zu entscheiden. So konnte das Gericht einen Zusammenhang erkennen zwischen dem Umstand, dass der Arbeitgeber von neuen Mitarbeitern verlangte, dass sie akzentfreies Deutsch sprechen und, dass der Arbeitgeber tatsächlich deutsche Bewerber bevorzugte. Nach der Zeugenaussage einer der Mitarbeiter äußerte der Geschäftsführer sinngemäß, dass die Beschäftigung von Ausländern den Ruf des Unternehmens schädige. Das Gericht konnte hieraus die Überzeugung ziehen, dass der Arbeitgeber den Bewerber diskriminiert habe.

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