Verhandlungsgeschick kein Grund für ungleiche Vergütung

Der aussagekräftigste Fall im Bereich der Entgeltgleichheit ist der, den das BAG 2023 zum Verhandlungsgeschick als Rechtfertigung für einen eklatanten Gehaltsunterschied entschied.[1] Demnach legitimiert das bessere Verhandlungsgeschick keine Ungleichheit bei der Vergütung. Im konkreten Fall hatte der männliche Bewerber ein höheres Gehalt gefordert und dieses auch bekommen. Das reichte dem BAG aber nicht für eine Rechtfertigung der Gehaltsdifferenz von 1.000 EUR, da dieses auf den einfachen Grundsatz abstellte, dass Frauen für die gleiche Arbeit Anspruch auf den gleichen Lohn haben wie Männer. Das ergibt sich aus Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG.[2] Die geringere Entlohnung begründe demnach ein Indiz, dass die Vermutungswirkung des § 22 AGG auslöse. Dem Arbeitgeber gelang der Gegenbeweis, dass das Geschlecht bei dieser Entscheidung keine Rolle gespielt habe, nicht.

Für einen möglichen Gegenbeweis nannte das Gericht Umstände auf dem Markt. Der Arbeitgeber hätte beweisen können, dass sich der Gehaltsunterschied nicht mit dem unterschiedlichen Geschlecht der Mitarbeiter erklärt, wenn er besondere Marktumstände nachgewiesen hätte, die zur Zeit der Anstellung bestanden und das höhere Gehalt erforderlich machten. Ebenso kann eine höhere Qualifikation den Gehaltsunterschied erklären.[3]

[1] ArbRAktuell 2023, 126.
[2] Ebd.
[3] NZA 2023, 958.

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