In Tarifverträgen gibt es bisweilen Regelungen, die für ältere Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung ausschließen oder an besondere Voraussetzungen knüpfen. Sofern die ordentliche Änderungskündigung nicht ausdrücklich erwähnt ist, bedarf es jeweils der Auslegung der einschlägigen Tarifnorm, ob unter dem Begriff der ordentlichen Kündigung nur die arbeitgeberseitige Beendigungskündigung oder auch die arbeitgeberseitige Änderungskündigung zu verstehen ist. Ohne besondere anderweitige Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Änderungskündigung unter den Begriff der ordentlichen Kündigung fällt.[1]

Besteht kein tarifvertragliches Kündigungsverbot, ist zu prüfen, ob bei Zugang der Änderungskündigung sonstige tarifliche Vorschriften entgegenstehen.[2] Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Änderung des Arbeitsvertrags, wie sie mit der Änderungskündigung erstrebt wird, tariflich unzulässig ist. Hierbei ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, von dem an der Arbeitsvertrag geändert werden soll.

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