Bei der Nachprüfung der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Änderungskündigung ist nicht auf die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Änderungsangebot des Arbeitgebers abzustellen.[1] Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt und Klage erhebt.

Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur begründet, wenn einerseits dem kündigenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen unzumutbar geworden ist, d. h., wenn für ihn die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist (Kündigungskomponente "Ob"). Zudem müssen die neuen Arbeitsbedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sein[2] (Änderungskomponente "Wie"). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sofern der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Änderungskündigung die Abänderung mehrerer Arbeitsbedingungen erstrebt, müssen die genannten beiden Voraussetzungen für jede einzelne Änderung vorliegen.[3]

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