Die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer kann eine Annahme des Änderungsangebots darstellen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur dann, wenn sich die Vertragsänderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, beispielsweise bei Arbeitszeitänderungen, nicht jedoch, solange die Änderungsfolgen nicht hervortreten. Bei einem Änderungsangebot, das – wie die Vereinbarung von Tarifrecht – ein ganzes Bündel von Vertragsänderungen zum Inhalt hat, ist jedoch nicht erforderlich, dass sich alle Änderungen unmittelbar auswirken.[1]

Setzen die Arbeitsvertragsparteien in Verkennung der Rechtslage das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus einvernehmlich fort, so kommt hierdurch keine Änderung der Vertragsbedingungen nach Maßgabe des früheren Vertragsangebots zustande.[2]

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