Der vorliegende Beitrag grenzt die Änderungskündigung von anderen Gestaltungsmitteln ab, die zum gleichen Ziel führen sollen. Zu diesen zählen u. a. die Ausübung des Direktions- oder Weisungsrechts, der Abänderungsvertrag und der Widerrufsvorbehalt.
Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG, wenn auch nur ansatzweise, gesetzlich geregelt. Da die Änderungskündigung jedoch eine Form der Kündigung ist und auch als Beendigungskündigung wirken kann, gelten die Regelungen des § 1 KSchG wie auch des übrigen Gesetzes ebenso. Im Übrigen hat die Rechtsprechung die weiteren Voraussetzungen definiert.
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