BMF, Schreiben v. 22.8.2001, IV C 5 - S 2353 - 325/01, BStBl 2001 I, 542

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2002 Folgendes:

  1. der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1.349 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete: 1.074 Euro
    2. für Ledige: 537 Euro

der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1579) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2001 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 542

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge