BMF, Schreiben v. 30.12.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2011, 43

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2011

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2011 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.1.2011 1.612 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

  1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

    ab 1.1.2011 1.279 Euro

  2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

    ab 1.1.2011.640 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2011 um 282 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 11.10.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007 – DOK 2010/0786980 (BStBl 2010 I S. 767) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1;

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10;

LStR 2011 R 9.9 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 43

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