Die für die Jugendfreiwilligendienstleistenden zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt der Arbeitgeber (= Träger des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres) allein. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung, wenn der Versicherte das 23. Lebensjahr vollendet hat und kinderlos ist. Der Beitragszuschlag ist dem Grunde nach ein von dem Versicherten allein aufzubringender Beitragsanteil. Der Arbeitgeber hat jedoch ausdrücklich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Versicherte allein zu tragen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr bzw. ein freiwilliges soziales Jahr leisten.

[1]

Von dem seit dem 1.7.2023 möglichen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung profitiert der Arbeitgeber nicht. Eine Reduzierung des Beitragssatzes für Mitglieder mit mehr als einem Kind kommt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für diesen Personenkreis nicht in Betracht.[2]

3.1 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hat der Arbeitgeber (= Träger des freiwilligen ökologischen bzw. des freiwilligen sozialen Jahres) zu übernehmen. Er wurde für das Jahr 2024 auf 1,7 % (2023: 1,6 %) festgesetzt.

Nach § 20 Abs. 3 SGB IV gehen diese Bestimmungen der Beitragstragung den anderen Regelungen vor.[1]

3.2 Übergangsbereich

Die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich gelten nach Ansicht der Vertreter der Spitzenorganisationen der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr.

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