Die in der Abmahnung vorgeworfene Pflichtverletzung darf schließlich auch nicht völlig geringfügig sein, andernfalls wäre der Ausspruch einer Abmahnung unverhältnismäßig. An die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen, da die Abmahnung nicht unmittelbar in den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingreift. Gleichwohl prüft die Rechtssprechung in "Bagatellfällen" regelmäßig auch die Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung.[1]

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