[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland, von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören,

 

a)

in der Republik Finnland:

i) die staatliche Einkommen- und Vermögensteuer,
ii) die Gemeindesteuer und
iii) die Kirchensteuer

einschließlich der Seemannsteuer und der Quellensteuer von Einkünften nichtansässiger Personen;

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer,
iv) die Gewerbesteuer und
v) die Grundsteuer.
 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die sich auf die Anwendung dieses Abkommens auswirkenden Änderungen ihrer Steuergesetze mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Republik Finnland oder die Bundesrepublik Deutschland und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, einschließlich des an die Hoheitsgewässer dieses Staates angrenzenden Gebiets, in dem dieser Staat nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der Naturschätze auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausüben darf; hinsichtlich der Gemeindesteuer umfaßt der Ausdruck "Republik Finnland" nicht die Provinz Aland;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; er umfaßt auch Personengesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden:

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i) auf seiten der Republik Finnland das Ministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem entsprechenden Recht dieses Staates zukommt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten,...

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